Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
I. Allgemeines1. Alle Lieferungen und Leistungen die abacus COVIsafe GmbH (“abacus COVIsafe”) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Liefer- bzw. Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
2. Mündliche und / oder schriftliche Vereinbarungen mit Vertretern oder
Dritten, die im Namen von abacus COVIsafe ohne entsprechende
Vertretungsmacht auftreten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer
Bestätigung von abacus COVIsafe in Textform.
3. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Lieferbedingungen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
II. Vertragsabschluss
1. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. An seine Bestellung ist der Kunde drei Wochen gebunden.
abacus COVIsafe kann das Angebot durch Auftragsbestätigung (oder Auftragsbestätigung lediglich als Eingangsbestätigung) gegenüber dem Kunden annehmen. Die Auftragsbestätigung bedarf mindestens der Textform. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2. Alle Angebote von abacus COVIsafe sind freibleibend hinsichtlich der angegebenen Preise, Lieferzeiten und / oder -termine. Im Übrigen hält sich abacus COVIsafe für zwei Wochen an Angebote gebunden. Offensichtliche Angebotsfehler können von abacus COVIsafe vor Auftragsbestätigung berichtigt werden.
3. Hat der Kunde nach Erhalt der Auftragsbestätigung Änderungswünsche, so wird abacus COVIsafe diese nach Möglichkeit berücksichtigen. Änderungswünsche werden indes nur dann ausgeführt, sofern der Kunde die Kostenübernahme für die im Zusammenhang mit der Änderung entstehenden Mehraufwendungen mindestens in Textform gegenüber abacus COVIsafe bestätigt.
4. Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und / oder
Bestellvorschlägen sind unverbindlich. Maßgeblich sind die im Einzelfall
vereinbarten und in der Auftragsbestätigung genannten Konditionen.
5. Sonderanfertigungen sind Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt und / oder nicht in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und / oder Bestellvorschlägen aufgeführt sind. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Farbgebungen o.ä. Preise für Sonderanfertigungen sind vom Kunden gesondert bei abacus COVIsafe anzufragen und werden in der Regel gegen einen Aufpreis erbracht.
Mit Auftragserteilung garantiert der Kunde, dass durch die von ihm vorgeschriebene Herstellung keine Rechte Dritter verletzt werden; der Kunde stellt abacus COVIsafe insofern von sämtlichen Forderungen Dritter frei.
6. Soweit es dem für abacus COVIsafe erkennbaren Zweck der Bestellung
nicht entgegensteht, ist abacus COVIsafe zu Lieferungs-, Leistungs- und /
oder Konstruktionsänderungen aus technischen Gründen berechtigt, wenn
hierdurch handelsübliche Mengen- und / oder Qualitätstoleranzen
eingehalten werden. Gleiches gilt für handelsübliche materialbedingte
Abweichungen von Struktur und / oder Farbe.
III. Preise und Zahlung
1.
Die von abacus COVIsafe angegebenen Preise gelten ab Werk zzgl. Kosten der jeweiligen Verpackung, des Transports und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll bzw. sonstiger öffentlicher Abgaben.
Transportkosten werden individuell, je nach Lieferort, -umfang und / oder -gewicht der jeweiligen Lieferung, berechnet.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Planungs-, Montage- und / oder sonstige Serviceleistungen im Lieferumfang nicht enthalten und werden in der Regel gesondert berechnet.
Montagesätze und Montagekostenmindestpauschalen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste und können vom Kunden bei abacus COVIsafe angefragt werden. Im Einzelfall können Montagesätze bzw. -pauschalen individuell abgestimmt werden. Vereinbarungen hierzu bedürfen der Schriftform.
2. abacus COVIsafe behält sich das Recht vor, bei Verträgen, bei denen
zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4
Monaten vorgesehen ist, die Preise auf Grund gestiegener Bezugskosten zu
erhöhen.
3. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden wird nach Zugang der Rechnung
sofort fällig. Die Bezahlung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist,
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang zu erfolgen. Soweit in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, kann bei
Zahlungen innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung ein Skonto
von 2% gewährt werden. Dienstleistungen von abacus COVIsafe (Montage,
Planungsleistungen und / oder Kundendienst) sind sofort und ohne Skonto
zahlbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zahlung ist der Eingang des
Rechnungsbetrages bei abacus COVIsafe.
4. Wird die Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der
Fälligkeit beglichen, kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es
einer gesonderten Mahnung bedarf. Vom Zeitpunkt des Verzugs an, sind
Forderungen von abacus COVIsafe mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden
behält sich abacus COVIsafe vor.
5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden und / oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,
wenn diese rechtskräftig festgestellt und / oder von abacus COVIsafe
anerkannt sind.
6. Werden abacus COVIsafe nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche den Verdacht der Kreditunwürdigkeit des Kunden bereits bei Vertragsabschluss begründen, ist abacus COVIsafe vorbehaltlich aller sonstigen Ansprüche berechtigt, den Gegenwert der Lieferung durch Nachnahme bzw. Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Kunde einer diesbezüglichen Aufforderung von abacus COVIsafe binnen angemessener Frist nicht nach, ist abacus COVIsafe berechtigt, von sämtlichen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
IV. Verpackung, Lieferung und Lieferzeit, Gefahrübergang
1. Art und Umfang der Verpackung steht im pflichtgemäßen Ermessen von abacus COVIsafe.
Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Lieferung ab Werk. Die Wahl der Lieferart und des Lieferweges ist abacus COVIsafe vorbehalten.
Eine Lieferung durch Versand erfolgt auf die Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst mit der Versendung der Ware beauftragte Person auf den Kunden über.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, lagert abacus COVIsafe die Ware auf Kosten und Gefahren des Kunden. Insoweit steht die Anzeige der Versandbereitschaft durch abacus COVIsafe dem Versand gleich.
2. Der voraussichtliche Lieferzeitpunkt wird als Kalenderwoche
angegeben. Der genaue Liefertermin in der bestätigten Kalenderwoche
bleibt der Auswahl von abacus COVIsafe vorbehalten. Fixe Liefertermine
und / oder -fristen bedürfen einer schriftlichen und
unmissverständlichen Vereinbarung.
3. Die Lieferzeit verlängert sich bei Lieferverzögerungen infolge von
Arbeitskampf und / oder dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb der Verantwortung von abacus COVIsafe liegen, soweit diese auf
die Fertigstellung und / oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn sich abacus
COVIsafe mit der Lieferung bereits in Verzug befindet. Beginn und Ende
eines Hindernisses teilt abacus COVIsafe dem Kunden unverzüglich mit.
4. Wird die Lieferung vom Kunden nicht fristgemäß angenommen, ist abacus COVIsafe berechtigt, dem Kunden die Lieferung sofort zzgl. möglicherweise entstehender Mehrkosten (z.B. aufgrund Einlagerung) in Rechnung zu stellen.
V. Gewährleistung
1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
3. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren schriftlich gegenüber abacus COVIsafe anzuzeigen. Für verdeckte Mängel gilt eine Frist von 10 Tagen nach der Entdeckung. Maßgeblich ist jeweils die fristgerechte Absendung der Mängelanzeige. Der monierte Gegenstand ist abacus COVIsafe zur Prüfung zu überlassen bzw. jederzeit zugänglich zu machen.
Bei Lieferung erkennbare Mängel hat der Kunde gegenüber dem Frachtführer, Spediteur oder den mit dem Transport beauftragten Dritten zu rügen und die schriftliche Aufnahme der Mängel durch diesen zu veranlassen.
Erfolgt die Mängelanzeige des Kunden in vorwerfbarer Art und Weise zu Unrecht, ist abacus COVIsafe berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden vom Kunden ersetzt zu verlangen.
4. Hat der Kunde die mangelhafte Sache bereits eingebaut bzw. in eine
andere Sache eingefügt, übernimmt abacus COVIsafe nicht die Kosten für
einen Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau einer zu liefernden
neuen (mangelfreien) Sache.
5. Ist eine bestimmte Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht vereinbart, ist die Gewährleistung für die Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit Farbmustern o.ä. sowie hinsichtlich einer identischen Beschaffenheit und / oder Gleichmäßigkeit der verwendeten Oberflächen und / oder Materialien bei mehreren gleichwertigen Liefergegenständen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich bei Naturmaterialien und / oder -dekoren (Holz, Leder, Stein, o.ä.) bzw. Lackierungen, die naturbedingten Oberflächenveränderungen und / oder -abweichungen (Einschlüssen, Verwerfungen, Farbabweichungen, o.ä.) unterliegen.
6. Rücksendungen bei berechtigter Mängelrüge dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis von abacus COVIsafe erfolgen. abacus COVIsafe vergütet in diesem Fall die Kosten des günstigsten Versandweges.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von abacus COVIsafe gegen den Kunden aus den zwischen den Vertragspartnern bestehende Vertragsbeziehungen.
2. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden bleiben die gelieferten Gegenstände im Eigentum von abacus COVIsafe.
In diesem Falle verwahrt der Kunde die Gegenstände unentgeltlich für abacus COVIsafe. Der Kunde ist verpflichtet, die Gegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden o.ä. ausreichend zu versichern. Die Gegenstände sind gesondert zu lagern und deutlich zu kennzeichnen.
3. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und abacus COVIsafe
unverzüglich unter Zurverfügungstellung sämtlicher im Zusammenhang mit
dem Zugriff durch den Dritten stehenden Unterlagen und / oder
Informationen schriftlich benachrichtigen, damit abacus COVIsafe seine
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, abacus COVIsafe die in diesem Zusammenhang entstehenden
außergerichtlichen und / oder gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Kunde.
4. Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, insbesondere aber nicht ausschließlich durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts der neu hergestellte Gegenstand oder eine hieraus entstehende Forderung. Beide gehen bis zur vollständigen Bezahlung auf abacus COVIsafe über (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
VII. Haftungsbeschränkung
1. abacus COVIsafe haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet abacus COVIsafe nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
2. Im Falle einer Inanspruchnahme von abacus COVIsafe aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen.
VIII. Einvernehmliche Vertragsaufhebung
1. Die Aufhebung bereits abgeschlossener Verträge bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und abacus COVIsafe. Ein Anspruch auf Vertragsaufhebung besteht nicht.
2. Wird der Vertrag aufgehoben, hat der Kunde abacus COVIsafe alle bis zum Zeitpunkt der Aufhebung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn dies in der Aufhebungsvereinbarung nicht gesondert geregelt ist.
3. Hinsichtlich bestellter Gegenstände, die beim Kunden bereits in
Gebrauch waren, kann abacus COVIsafe eine etwaige Wertminderung vom
Kunden ersetzt verlangen. Für beschädigte Gegenstände hat der Kunde
Wertersatz zu leisten.
4. Bei Sonderanfertigungen oder von abacus COVIsafe bei Dritten
bezogenen Liefergegenständen ist eine Vertragsaufhebung ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich für Prototypen,
Vakuumgießteile, Straklatten oder Frästeile.
IX. Vertraulichkeit
abacus COVIsafe und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen
X. Datenschutz
1. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass abacus COVIsafe die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten verarbeitet, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung von Aufträgen erforderlich ist. Eine Weitergabe von Daten an Dritte, an verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen findet nur statt, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Insbesondere werden die Daten des Auftraggebers nicht für Werbezwecke genutzt.
2. Die vom Auftraggeber mitgeteilten Daten werden lediglich zur Erfüllung und Abwicklung der Bestellung genutzt. Dies umfasst die Weitergabe der Daten zu Lieferzwecken, soweit dies zur Lieferung der Ware notwendig ist, sowie die Weitergabe der Zahlungsdaten des Auftraggebers im Rahmen der Zahlungsabwicklung.
3. Bei Beendigung der Vertragsbeziehung werden die Daten des Auftraggebers für die weitere Verwendung gesperrt und nach Maßgabe der steuer- und handels- und datenschutzrechtlichen Vorschriften gelöscht.
XI. Schlussbestimmungen
1. Ergänzungen und / oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen abacus COVIsafe und dem Kunden, ist der Geschäftssitz von abacus COVIsafe.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
zwischen abacus COVIsafe und dem Kunden ist Zwickau, soweit nicht
gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
5. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die
unwirksame und / oder undurchführbare Bestimmung soll durch diejenige
wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die der
unwirksamen und / oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am
nächsten kommt.
Stand: 2020